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Die Wichtigkeit von Barrierefreiheit im Netz. Ab 2025 gilt das Barrierefreiheitsgesetz und wir erklären, was Unternehmen beachten müssen

Neue Pflicht für Unternehmen: Barrierefreiheit 2025

Was für öffentliche Einrichtungen schon länger vorgeschrieben ist, wird auch für privatwirtschaftliche Unternehmen Pflicht: Barrierefreiheit. Am 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in Kraft. Sind Sie als Unternehmer betroffen? Was müssen Sie tun? Wir informieren.

Die Teilhabe aller Menschen am EU-Wirtschaftsleben zu ermöglichen, ist ein essenzielles Ziel. Dies umfasst nicht nur Menschen mit Behinderungen, sondern auch Senioren und jene mit begrenzter Erfahrung im Umgang mit digitalen Medien. Vor diesem Hintergrund tritt am 28. Juni 2025 das neue Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Dieses Gesetz, das eine EU-Richtlinie (RL (EU) 2019/882) umsetzt, zielt darauf ab, einen verbesserten Standard für die Barrierefreiheit digitaler Produkte und Dienstleistungen zu setzen.

Bislang waren öffentliche Institutionen wie Behörden verpflichtet, ihre Online-Präsenzen barrierefrei zu gestalten. Mit dem neuen Gesetz erstreckt sich diese Verpflichtung nun auch auf private Wirtschaftsakteure.

Es ist daher essentiell, dass Unternehmen sich zeitnah mit den bevorstehenden Änderungen auseinandersetzen und angemessene Maßnahmen ergreifen. Die bevorstehenden Verpflichtungen für Händler, Hersteller, Importeure und Dienstleistungsanbieter sind vielschichtig. Dies ist der perfekte Zeitpunkt um die eigene Homepage nach den aktuellen Trends und Standards für 2025 zu entwickeln!

1meter design bietet eine Einschätzung darüber, wen das BFSG betrifft und welche Schritte nun prioritär sind. Unsere webdesigner stehen Ihnen zur individuellen Beratung bereit und entwickeln mit Ihnen maßgeschneiderte Lösungen, um Ihr Unternehmen optimal vorzubereiten und abzusichern.

Unser Team bei 1meter design unterstützt Sie gerne bei Ihrer Homepage

Unsere Webexperten sind Ihnen jederzeit behilflich, ihre Homepage bereits jetzt abzusichern und so künftig nicht angreifbar zu machen. Unsere Kreativköpfe von 1meter bringen Sie in Sachen Barrierefreiheit auf den richtigen Weg. Kontaktieren Sie uns jederzeit unter der 01523 / 7109920 (Beratung bundesweit).

Keno – Webdesigner & CEO 1meter design

Wer vom BFSG betroffen ist

Die Bestimmung, ob das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) auf das eigene Unternehmen anwendbar ist, kann sich als komplex erweisen. Grundsätzlich betrifft es jeden privaten Marktteilnehmer, der spezifische Produkte und/oder Dienstleistungen anbietet, darunter Hersteller, Importeure, Händler und Dienstleister. Die Betroffenheit durch das neue Gesetz ergibt sich somit aus dem Spektrum der vertriebenen Produkte und Dienstleistungen sowie der Größe des Unternehmens.

Die vom BFSG explizit erfassten Produkte sind in § 1 Abs. 2 und 3 des Gesetzes aufgeführt. Ein gemeinsames Merkmal dieser Produkte ist ihre digitale Bedienkomponente. Hierzu zählen unter anderem:

  • Hardwaresysteme für Verbraucher (z.B. Computer, Notebooks, Tablets, Smartphones, Mobiltelefone)
  • Selbstbedienungsterminals (z.B. Zahlungsterminals, Geldautomaten, Fahrausweisautomaten, Check-In-Automaten, interaktive Selbstbedienungsterminals zur Bereitstellung von Informationen
  • Verbraucherendgeräte für Telekommunikationsdienste (z.B. Router)
  • Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang (z.B smarte Fernseher) sowie
  • E-Book-Reader
  • Bedienungsanleitungen

Zu den einschlägigen Dienstleistungen (§ 1 Abs. 3 BFSG) gehören

  • Telekommunikationsdienste (Telefonie, Messenger etc.)
  • Elemente der Personenbeförderungsdienste wie beispielsweise Webseiten, Apps oder elektronische Ticketdienste.
  • Bankdienstleistungen
  • E-Book-Software
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern (z.B. E-Commerce, Online-Termin-Buchungs-Tools).

Betroffen sind Produkte, die ab dem 29.06.2025 in Verkehr gebracht (= erstmalig auf dem EU-Markt angeboten) und Dienstleistungen, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden.

Barrierefrei gestaltet werden müssen so also vor allem:

  • Online-Shops und E-Commerce-Plattformen
  • Buchungsportale und Ticketsysteme
  • Webseiten von Dienstleistern (z.B. Telekommunikationsanbieter, Banken, Versicherungen)
  • Apps und mobile Anwendungen

Das BFSG gilt zudem ausschließlich für Angebote, die sich an Verbraucher richten. Für B2B-Leistungen und -Plattformen soll es gerade keine neuen Regelungen treffen.

Ausnahme für Kleinstunternehmen

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) nimmt sogenannte „Kleinstunternehmen“ von seinen Regelungen aus (§§ 3 Abs. 3, 2 Nr. 17 BFSG). Demnach sind Unternehmen, die weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigen und einen Jahresumsatz von weniger als 2 Millionen Euro erzielen, nicht verpflichtet, die neuen Barrierefreiheitsvorschriften zu befolgen. Bei der Feststellung der Mitarbeiterzahl werden primär Vollzeitkräfte berücksichtigt, wobei Teilzeit- und Zeitarbeitskräfte anteilig einbezogen werden.

Zusätzlich enthält das BFSG Regelungen für Härtefälle. Unternehmer, die nachweisen können, dass die Implementierung der Barrierefreiheitsmaßnahmen eine unverhältnismäßige Belastung bedeuten würde, können von dieser Regelung Gebrauch machen (§ 17 BFSG). Das spezifische Vorgehen hierzu ist in Anlage 4 des Gesetzes dargelegt. Unter anderem ist der Unternehmer verpflichtet, die entsprechende Dokumentation fünf Jahre lang aufzubewahren und alle fünf Jahre zu erneuern.

Was das BFSG von Unternehmen verlangt

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verlangt, dass die angebotenen Produkte und Dienstleistungen ohne wesentliche Erschwernis und im Allgemeinen ohne fremde Hilfe zugänglich, auffindbar und nutzbar sind, insbesondere für Menschen mit Behinderungen (§ 3 Abs. 1 BFSG). Die genauen technischen Maßnahmen, die in jedem Einzelfall zu ergreifen sind, sollten idealerweise mit Hilfe eines Experten bestimmt werden, da die Vorgaben nicht zentral, sondern über diverse Verordnungen und Normen verteilt sind, die teils offen formuliert und sich gegenseitig überschneiden.

Die Barrierefreiheitsstärkungsverordnung (BFSGV) bietet Unternehmen einen ersten Orientierungspunkt. Sie spezifiziert, dass Webseiten und Online-Shops so zu gestalten sind, dass alle Funktionen – von der Identifizierung über die Sicherheit bis hin zur Zahlungsabwicklung – wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein müssen. Informationen sollen über mehrere Sinneskanäle verfügbar gemacht werden, beispielsweise durch Vorlesefunktionen. Zudem sind angemessene Schriftgrößen, ausreichender Kontrast und der richtige Zeilenabstand sicherzustellen. Des Weiteren verlangt das BFSG die Einbindung von Alt-Texten für Bilder.

Für physische Produkte legt die BFSGV umfassende Anforderungen fest, die die Sichtbarkeit und Bedienbarkeit betreffen. Visuelle Komponenten, wie Bildschirme, müssen hinsichtlich Größe, Helligkeit und Kontrast flexibel anpassbar sein. Es sind alternative Farbschemata bereitzustellen und eine Bedienung ohne feinmotorische Fähigkeiten, zum Beispiel nur mit der Tastatur, zu ermöglichen. Weitere Anforderungen beinhalten Alternativtexte für visuelle Inhalte, Untertitel für Videos, den Einsatz klarer und einfacher Sprache sowie die Kompatibilität mit Screenreadern.

Weitere Pflichten

Unternehmer sind nicht nur dazu verpflichtet, ihre Webseiten barrierefrei zu gestalten, sondern müssen auch in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Barrierefreiheitsanforderungen hinweisen. Dies erweitert die Verantwortlichkeit auf verschiedene Aspekte der Geschäftsführung.

Produkte, die den Barrierefreiheitsanforderungen des BFSG unterliegen, dürfen erst dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit dem CE-Kennzeichen versehen sind. Zudem müssen sie eine leicht verständliche Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beinhalten. Es ist erforderlich, dass der Hersteller seine Kennzeichnungspflichten erfüllt und die notwendigen Angaben zum Einführer auf dem Produkt angebracht sind. Dies ist besonders für Hersteller von Elektronikprodukten von Bedeutung.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass das BFSG auch auf Vertragsverlängerungen und Upgrades Anwendung finden kann. Selbst E-Mails könnten unter bestimmten Umständen unter die Anforderungen des BFSG fallen. Dabei ist entscheidend, welchem Zweck die E-Mail dient: Während gesetzlich erforderliche Mitteilungen wie Bestellbestätigungen ausgenommen sind, fallen E-Mails, die auf Änderungen der AGB hinweisen, unter die Regelungen.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Verantwortung bei der Einbettung von Diensten Drittanbieter auf der eigenen Webseite. Betreiber müssen sicherstellen, dass auch diese Dienste den Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen, da sie ansonsten selbst zur Verantwortung gezogen werden können.

Umsetzung des BFSG fordert komplexe Prüfung

Trotz der detaillierten Vorgaben der Barrierefreiheitsstärkungsverordnung (BFSGV) verbleiben in der Tat einige Unklarheiten. Die verwendeten Formulierungen und Rechtsbegriffe sind oft offen und erfordern eine individuelle Auslegung. Ohne die Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt und die Umsetzung durch spezialisierte Agenturen können sich Unternehmer schnell in einer schwierigen Position wiederfinden.

In Ermangelung weiterführender Leitlinien und Orientierungshilfen können sich Unternehmer an international anerkannten Standards wie den „Web Content Accessibility Guidelines“ (WCAG) oder der europäischen Norm EN 301 549 orientieren. Die Einhaltung dieser Normen führt gesetzlich zu einer Vermutung der Konformität mit dem BFSG (§ 4 BFSG). Jedoch stellt dies keine absolute Sicherheit dar und garantiert nicht zwangsläufig den vollständigen Schutz vor rechtlichen Herausforderungen.

Wir sind für Sie da

Die Anforderungen sind insgesamt hoch und im Detail sehr kompliziert. Es beginnt mit der Frage, ob man mit seinem Unternehmen eigentlich unter die neuen Regelungen fällt. Bereits hier dürften viele Fragezeichen haben. Sodann wirft die Frage, was umgesetzt werden muss, wohl noch größere Problemstellungen auf.  

Diese Fragen gilt es jedoch zeitnah zu beantworten, denn bei Verstößen drohen Vertriebsverbote, Abmahnungen sowie Bußgelder bis zu 100.000 Euro.

Unsere Webexperten sind Ihnen jederzeit behilflich, ihre Homepage bereits jetzt abzusichern und so künftig nicht angreifbar zu machen. Unsere Kreativköpfe von 1meter bringen Sie in Sachen Barrierefreiheit auf den richtigen Weg. Kontaktieren Sie uns jederzeit unter der 01523 / 7109920 (Beratung bundesweit) oder über unser Kontaktformular.

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